Nutzungsbedingungen
Die Taschengeldbörse richtet sich an jugendliche Jobsucher zwischen 14 und 18 Jahren und an Senioren/Seniorinnen ( Jobanbieter), die einfache ungefährliche
Arbeiten zu vergeben haben. Es sind Tätigkeiten, die keine besondere Qualifikation erfordern und in der Regel im Wohngebiet der Schülerinnen
und Schüler ausgeführt werden.
Taschengeldjobs haben einen klaren zeitlichen Rahmen und dauern pro Einsatz höchstens 2 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit soll 10 Stunden nicht überschreiten.
Sowohl Jugendliche als auch Jobanbieter sind verpflichtet, sich bei der Taschengeldbörse anzumelden und sich registrieren zu lassen.
Das empfohlene Taschengeld beträgt mindestens 7,- Euro pro Stunde. Ein anderer Satz kann individuell zwischen Jobanbieter und Jugendlichem vereinbart werden.
Rechtliche Voraussetzungen
Die Taschengeldbörse dient lediglich als Koordinationsstelle. Die Details eines Jobs werden ausschließlich zwischen Jobanbieter und Jugendliche(r/m) vereinbart. Die Taschengeldbörse
kann weder garantieren, dass es für angebotene Jobs Abnehmer gibt, noch dass jedem Jugendlichen ein Job vermittelt werden kann. Die Taschengeldbörse kann auch nicht
dafür garantieren, dass individuelle Absprachen zwischen Anbieter und Jobber eingehalten werden oder dass Jobs zur Zufriedenheit aller erledigt werden. Schwierigkeiten
dieser Art sind direkt zwischen Anbieter und Jugendlichem zu klären. Die Taschengeldbörse kann hier lediglich unterstützend tätig werden.
Haftpflicht- und Unfallversicherung
Tätigkeiten im Rahmen der Taschengeldbörse sollten über Versicherungen der Eltern abgesichert sein.
Für hierbei entstehende Sachschäden, die vom Jugendlichen verursacht werden, tritt gfls. die Haftpflichtversicherung ein. Das Bestehen einer solchen Versicherung
(in der Regel eine Familienhaftpflichtversicherung) ist Voraussetzung dafür, dass der Jugendliche in die Datei der Taschengeldbörse aufgenommen wird. Bei Unfällen
tritt hinsichtlich der gesundheitlichen Folgen die Krankenversicherung der Eltern ein. Für den seltenen Fall, dass ein Unfall Spätfolgen verursacht, ist
der vorherige Abschluss einer Unfallversicherung sinnvoll - sofern nicht bereits eine besteht. Ein Versicherungsschutz über die Taschengeldbörse besteht nicht.
Arbeitszeiten
Grundsätzlich ist die Beschäftigung von Kindern verboten. Trotzdem gibt es die Möglichkeit, sich das Taschengeld aufzubessern. Kinder ab 14 Jahren dürfen mit Einwilligung #
der Eltern eine Reihe von Tätigkeiten ausüben, soweit sie für Kinder geeignet sind.
Die Beschäftigung muss leicht sein, darf ausschließlich an Werktagen (Montag bis Samstag) stattfinden und nur zwischen 8 Uhr morgens und 18 Uhr abends verrichtet werden.
Die Beschäftigung darf nicht in der Schulzeit liegen und es dürfen nicht mehr als zwei Stunden täglich gearbeitet werden.
Damit die Entwicklung und die schulischen Leistungen der Jugendlichen nicht gefährdet werden, müssen gesetzlich vorgeschriebene Altersgrenzen beachtet werden. So dürfen
Jugendliche in der Regel erst ab 15 Jahren - höchstens 8 Stunden am Tag - arbeiten. Bei Schülern unter 15 Jahren und noch vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen ist eine
Beschäftigung dagegen grundsätzlich verboten. Hier gilt aber die Ausnahme, dass sie ab 14 Jahren mit Einwilligung der Eltern grundsätzlich zwei Stunden am Tag unter
altersgerechten Bedingungen arbeiten können. Während der Schulferien ist das Jobben von noch vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen darüber hinaus bis zu vier Wochen im
Kalenderjahr erlaubt.
Kosten/Vergütung
Die Vermittlung durch die Taschengeldbörse ist kostenlos. Das empfohlene Taschengeld beträgt mindestens 7 Euro pro Stunde. Selbstverständlich kann auch ein höherer Betrag vereinbart werden.
Jugendarbeitsschutzgesetz
Bei allen Tätigkeiten im Rahmen der Taschengeldbörse muss es sich um geringfügige Hilfeleistungen handeln, welche gelegentlich aus Gefälligkeit erbracht werden
(vgl. §1 (2) JArbSchG).
Bei der Anmeldung müssen die Eltern der Teilnahme an der Taschengeldbörse schriftlich zustimmen.
Sozialversicherungspflicht
Tätigkeiten im Rahmen der Taschengeldbörse sind nicht als versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zu beurteilen,
wenn keine persönliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber gegeben ist (vgl. § 7 (1) SGB IV). Kommt z. B. aufgrund einer regelmäßigen Verpflichtung des Schülers ein
Beschäftigungsverhältnis zustande, muss der Auftraggeber - neben anderen dann entstehenden Pflichten - auch Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
Einkommensteuer/Umsatzsteuer
Die Einkünfte sind für die Jugendlichen nicht steuerpflichtig, solange sie mit ihren Gesamteinkünften unter dem aktuellen Grundfreibetrag von 10.908,- Euro im Jahr
(Stand 2023 für Ledige) bleiben. Da sie unter die Kleinunternehmerregelung fallen, sind Jugendliche von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie nicht mehr
als 22.000 Euro jährlich umsetzen (Stand 2023).
Bezug von Sozialleistungen
Jugendliche, die Sozialleistungen (SGB II, BAföG, ALG II, Hartz IV, Wohngeld, etc.) beziehen, müssen unter Umständen das erzielte Einkommen beim zuständigen Träger angeben.
Bitte setzen Sie sich ggf. mit dem zuständigen Leistungsträger in Verbindung.
Sicherheit
Sollte es zu ernsthaften Problemen mit Jugendlichen oder Jobanbietern kommen, werden diese von der Taschengeldbörse ausgeschlossen und künftig nicht mehr berücksichtigt.
Wenn es während eines Jobs zu kriminellen Handlungen, wie z. B. Diebstahl, kommen, so muss sich der
Betroffene selbst direkt an die zuständige Stelle (z. B. Polizei) wenden. Die Taschengeldbörse ist lediglich Kontaktstelle und übernimmt keinerlei Haftung.
Datenschutz
Die Daten der an der Taschengeldbörse Beteiligten werden von der Koordinierungsstelle nicht an Dritte (außer Kontaktdaten) weitergegeben.
Bei der Anmeldung werden die Teilnehmer über die Datenschutzbestimmungen informiert.
weitere Informationen
Weitere Informationen finden Sie in unserem
Merkblatt.
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